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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma 1. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 1.1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Fristen nicht ablehnt oder die Lieferung erfolgt ist. 1.2. Übertragungen von Rechten und Pflichten sowie sonstigen Ansprüchen aus dem Kaufvertrag bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Firma Autohaus Börner. 1.3. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen. 2. Preise 2.1. Die Preise der Fahrzeuge sind Endpreise und verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeuges gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2.2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als
4 Monate liegen. Dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. 3. Zahlung 3.1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstands und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. 3.3. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen des Kaufvertrages beruht. 4. Lieferung und Lieferverzug 4.1. Liefertermine oder Lieferfristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 4.2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich
auffordern binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der käufer kann neben Lieferung Ersatz
des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Im Falle des Verzuges kann der Käufer dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist stellen mit dem Hinweis, dass er die
Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen,
soweit keine vertragstypische Pflicht verletzt wurde. In diesem Fall beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Käufers auf höchstens 10 %
des Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzsansprüche bei leichter 4.3. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
4.1. und 4.2. dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt. 5. Abnahme 5.1. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 5.2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. 5.3. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei
am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. 6.2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. 6.3. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufvertrag im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu. 6.4. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. 6.5. Verlangt der Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes, istder Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten, es sei denn, sie
beruhten auf dem Kaufvertrag, verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und 6.6. Sämtliche kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis
10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer
niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender 6.7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes 6.8. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Verkäufer dem Käufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederherbeischaffungdes Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. 6.9. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom
Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich, abgesehen von Notfällen, vom
Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. 7. Sachmängel 7.1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren nach Ablieferung des
Kaufgegenstands. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen 7.2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: 8. Haftung 8.1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: 8.2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 8.3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 4. abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Dies gilt nicht für die
Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für den Fall einer Eigenhaftung der Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand 9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers 9.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Verkäufers in 09526 Olbernhau. 9.3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 10. Alternative Streitbeilegung 10.1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa/odr. Wir sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen. |
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